§45b Entlastungsbetrag Alltagsbegleiter

§45b Entlastungsbetrag für Alltagsbegleiter – einfach erklärt

131 € pro Monat aus der Pflegekasse – was bedeutet das in der Praxis für Alltagsbegleiter und ihre Klienten?

Was ist der §45b Entlastungsbetrag?

Der §45b Entlastungsbetrag ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 erhalten 131 € pro Monat, die sie zweckgebunden für Entlastungsleistungen einsetzen können – zum Beispiel für eine Alltagsbegleitung nach §53b SGB XI.

Wer kann den §45b-Betrag nutzen?

Jede pflegebedürftige Person mit anerkanntem Pflegegrad. Voraussetzung ist, dass der/die anbietende Alltagsbegleiter nach Landesrecht anerkannt ist (§53b SGB XI in Verbindung mit dem jeweiligen Landesgesetz – z. B. AnFöVO in NRW).

Was darf abgerechnet werden?

  • Begleitung bei Arztbesuchen, Spaziergängen, Einkäufen
  • Hilfe bei der Haushaltsführung (sofern Teil des anerkannten Angebots)
  • Gesellschaftsleistungen (Vorlesen, Gespräche, Aktivitäten)
  • Entlastung pflegender Angehöriger

Nicht abgerechnet werden dürfen reine Pflegeleistungen (Grundpflege), diese fallen unter §36 SGB XI.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Der Klient tritt seinen §45b-Anspruch per Vollmacht ab. Du rechnest direkt mit der Pflegekasse ab – entweder per Papierrechnung mit Leistungsnachweis oder elektronisch per DTA (Datenträgeraustausch nach §302 SGB V).

myDispo erledigt das automatisch: Leistungsnachweis digital unterschrieben → Sammelrechnung gegen Monatsende → DTA-Übermittlung an die Kasse. Du musst nichts mehr ausdrucken.

Was passiert, wenn das Budget aufgebraucht ist?

Nicht genutzte 131 € pro Monat werden in das nächste Halbjahr übertragen. Reste aus dem Vorjahr verfallen bis 30. Juni des Folgejahres. myDispo zeigt das verbleibende Budget je Klient in Echtzeit an – kein böses Erwachsen mehr am Monatsende.

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