Selbstständig als Alltagsbegleiter beachten
Selbstständig als Alltagsbegleiter – was muss ich beachten?
Vom ersten Gedanken zum laufenden Geschäft: Qualifikation, Anmeldung, Versicherungen, Verträge mit Pflegekassen – alles, was du wissen musst.
Wer darf sich „selbstständige Alltagsbegleiterin" nennen?
Voraussetzung ist eine landesrechtliche Anerkennung nach §53b SGB XI – in NRW z. B. nach AnFöVO, in Bayern nach BayUAVO. Die Mindestqualifikation liegt je nach Land zwischen 40 und 160 Schulungsstunden gemäß §45a SGB XI. Examinierte Pflegekräfte und Sozialassistentinnen sind in den meisten Ländern automatisch qualifiziert.
Gewerbe oder freier Beruf?
Die meisten Alltagsbegleiterinnen melden ein Kleingewerbe beim Ordnungsamt an. Wer ausschließlich pflegerisch arbeitet (examinierte Pflegekraft auf Rechnung), kann unter Umständen als Heilberuf §18 EStG einsortiert werden – das ersparte die Gewerbesteuer. Im Zweifel den Steuerberater fragen.
Steuern: Kleinunternehmerregelung sinnvoll?
Solange dein Jahresumsatz unter 22.000 € bleibt, kannst du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG wählen – dann sparst du dir Umsatzsteuer in der Rechnung. Bei Abrechnung mit der Pflegekasse nach §45b ist das Honorar ohnehin umsatzsteuerbefreit nach §4 Nr. 16 UStG. Die Befreiung gilt aber nicht automatisch – Nachweis im Einzelfall nötig.
Welche Versicherungen brauchst du?
- Berufshaftpflicht (zwingend, ca. 150 – 250 €/Jahr)
- Berufsunfähigkeitsversicherung (dringend empfohlen)
- Krankenversicherung – freiwillig gesetzlich oder privat
- Rentenversicherung – als Solo häufig Pflicht nach §2 SGB VI, da arbeitnehmerähnlich
IK-Nummer und Vertrag mit der Pflegekasse
Damit du direkt mit der Pflegekasse abrechnen darfst, brauchst du:
- Anerkennung nach §53b durch die Landesbehörde
- Institutionskennzeichen (IK) bei der ARGE IK beantragen
- Aufnahme in die Anbieterliste der Pflegekassen (Direktabrechnungsberechtigung) – kein Versorgungsvertrag wie bei Pflegediensten
- Eine Software, die DTA-Abrechnung nach §302 SGB V beherrscht
Was darfst du abrechnen?
Den §45b-Entlastungsbetrag der Klienten (131 € pro Monat). Bei Pflegegrad 2–5 zusätzlich Anteile der Verhinderungspflege §39 (bis 1.685 € pro Jahr). Reine Grundpflege darfst du als §53b-Begleiterin nicht abrechnen – dafür braucht es einen ambulanten Pflegedienst.
Erste Schritte – Checkliste
- Qualifikation nach §45a nachweisen
- Polizeiliches Führungszeugnis Z (erweitert) bestellen
- Anerkennungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde
- Gewerbe anmelden / Finanzamt informieren
- Berufshaftpflicht abschließen
- IK-Nummer beantragen, Vertrag mit Pflegekassen schließen
- Software einrichten (Klienten, Leistungsnachweise, DTA)
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